Jugendordnung

 

Home

zurück

 1. Zuständigkeit, Mitgliedschaft

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des

KK-Schützenvereins Osterburken 1876 e.V. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des Vereins bis zum vollendetem 20. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

2. Ziele

Die Jugendabteilung des KK-Schützenvereins Osterburken 1876 e.V. gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

3. Aufgaben

Die Aufgaben sind insbesondere

- Ausbildung in der Sportart Schießen

- Durchführung von Wettkämpfen

- Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten , internationale Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen usw.

- Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht

organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste o.ä.)

- Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben,

- Kontakte zu anderen Jugendorganisationen

4. Organe

Organe der Jugendabteilung sind

- der Vereinsjugendausschuss

- die Vereinsjugendversammlung

5. Vereinsjugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des KK-Schützenvereins Osterburken 1876 e.V. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach 1. ab vollendetem 11.Lebensjahr.

Aufgaben der Jugendversammlung sind unter anderem

- Festlegen der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung

- Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses

- Beratung und Verabschiedung des Haushaltplanes der Jugendabteilung

- Entlastung des Vereinjugendausschusses

- Wahl des Jugendleiters/der Jugendleiterin und der übrigen Mitglieder des Jugendausschusses.

Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshaupt- bzw. Generalversammlung des Vereins zusammen.

Sie wird mindestens 2 Wochen vorher einberufen.

Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter

einberufen werden.

Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 4 Wochen mit einer Ladungspflicht von 2 Wochen stattfinden.

Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist - unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten - beschlussfähig.

Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist.

Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgelegt ist.

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

6. Vereinsjugendausschuss

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus

Jugendleiter/in

Stellvertreter/in

Jugendsprecher/in

Jugendschriftführer/in

Jugendkassenwart/in

Beisitzer/in

(sonstige: z.B. Jugendübungsleiter, Elternvertreter usw.)

Der Jugendleiter/die Jugendleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach außen. Er/Sie ist Vorsitzende/r des Vereinsjugendausschusses und Stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereinsjugendversammlung auf 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinjugendausschusses im Amt. Ausgenommen von dieser Regel ist der Jugendleiter/in, dieser/diese wird auf 4 Jahre.

In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der, der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

7. Jugendkasse

 Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.

Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten (z.B.

Vereinskassier) gegenüber, ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand bzw. dem damit Beauftragten des Vereins ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

8. Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der Vereinsatzungen.

9. Gültigkeit, Änderung der Ordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit der Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.

Sie tritt mit der Bestätigung der Generalversammlung in Kraft.

Änderungen der Ordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidrittel der Generalversammlung.  

Osterburken, im März 1992